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Klageerzwingungsantrag gegen den Bundesverfassungsgerichtspräsidenten Voßkuhle

Hadmut Danisch
27.6.2010 20:33

Seit ich dieses Blog betreibe, werden mir gelegentlich heiße Informationen zugespielt. Wenn das stimmt, was ich nun erfahren habe, dann ist es ziemlich heftig und stellt die Grundstrukturen Deutschlands in Frage. [3. Aktualisierung]

Ein Rechtsanwalt hat einen Klageerzwingungsantrag wegen Rechtsbeugung gegen den Präsidenten des Bundesverfassungsgerichts Voßkuhle gestellt.

Wenn ich das Material, das mir zugesandt wurde, richtig verstanden habe, dann geht es um Folgendes:

An der Uniklinik in Freiburg wurde eine Patientin mit einer medizinischen Neulandmethode behandelt und die Sache ging schief. Deshalb hat man von der Patientin verlangt, einen rückwirkenden Haftungsausschluss zu unterschreiben und ihr angedroht, die Behandlung einzustellen, falls sie diese Erklärung nicht abgibt. Als die Patientin sich darauf nicht eingelassen hat, wurde die Behandlung wie angedroht abgebrochen. Typische Erpressungssituation. Weil die nächste geeignete Klinik zu weit weg war und die Uniklinik Freiburg deshalb faktisch eine Monopolstellung hat, hat die Patientin 2004 Klage erhoben. Dabei ging vor den Gerichten wohl einiges schief. Was man das so liest, kommt mir höchst bekannt vor – baden-württembergische Richter manipulieren in extremer Form den Verfahrensgang und üben Druck auf Beteiligte aus. Hier hat laut dem Anwaltsschreiben der Richter den Anwalt der Patientin angerufen und von ihm verlangt, daß er den Klageantrag auf Feststellung der Rechtswidrigkeit des Behandlungsabbruchs zurücknimmt. Sowas darf ein Richter nicht. Dazu kamen Ungereimtheiten im Verfahrensverlauf, denn – soweit mir das berichtet wurde – der Richter hätte das Verfahren nicht als Einzelrichter führen dürfen, sondern hätte die Sache der Kammer zur Entscheidung vorlegen müssen.

Die Patientin hat deshalb 2009 Verfassungsbeschwerde erhoben und gleichzeitig einen Ablehnungsantrag gegen Voßkuhle eingereicht, weil Voßkuhle selbst Professor an der Uni Freiburg ist und auch kurzzeitig Rektor der Uni Freiburg war, zumal sich die streitgegenständlichen Vorgänge an der Uniklinik Freiburg auch über den Zeitraum erstreckten, in dem Voßkuhle dort Rektor war, also in dem er selbst zumindest die Rechtsaufsicht über das per Klage angegriffene Verhalten der Mitarbeiter der Universitätsklinik Freiburg hatte und formalrechtlich als Rektor Vertreter der Uni Freiburg und damit Prozeßgegner war. Er kann einer solchen Schadensersatzforderung und dem Bestreben, daß die Uniklinik ihren Pfusch beheben soll, nicht unbefangen gegenüber stehen – er ist ja nicht nur befangen, er ist damit Beteiligter.

Insofern hätte Voßkuhle am Bundesverfassungsgericht nicht in eigener Sache tätig werden dürfen, bevor nicht andere Richter über die Frage seiner Befangenheit entschieden haben. Das ist normales Recht für Gerichte und ist auch am BVerfG nicht anders, denn ich hatte auch einmal eine Richterin am BVerfG wegen Befangenheit abgelehnt, und da mußte auch zuerst darüber entschieden werden. Zugegeben, die Ablehnung eines Richters wegen Befangenheit ist einer der zweck-, wert- und wirkungslosesten Rechtsbehelfe im deutschen Recht, denn sie hat fast nie Erfolg und werden fast immer mit inhaltsleeren, verlogenen oder zynischen Begründungen abgewiesen. Kaum jemand pfeift so sehr auf unser Recht wie unsere Richter, wenn es um Befangenheit geht. Aber zumindest formal muß darüber entschieden werden, und es ist zumindest mal ein Warnschuß für den Richter.

Voßkuhle hat hier aber den Ablehnungsantrag gegen ihn selbst, in dem es darum ging, daß er ja selbst Verfahrensbeteiligter ist, kurzerhand für unzulässig erklärt und die Verfassungsbeschwerde ohne weitere Begründung nicht zur Entscheidung angenommen.

[Nachtrag:] Inzwischen liegt mir eine Kopie dieses Beschlusses vom Dezember 2009 vor. Darin beschließen die Verfassungsrichter Voßkuhle, Mellinghoff und Lübbe-Wolff:

Das Ablehnungsgesuch gegen den Vizepräsidenten Voßkuhle wird unter dessen Mitwirkung (vgl. BVerfGK 8, 59 <60>) als unzulässig verworfen, da der geltend gemachte Ablehnungsgrund gänzlich ungeeignet ist, Anlass zu Zweifeln an der Unvoreingenommenheit des Vizepräsidenten zu geben.

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Gänzlich ungeeignet? Das erscheint mir mehr als fragwürdig.

An genau dieser Stelle liegt nämlich der Knackpunkt. Juristen kennen hauptsächlich zwei Gründe, einen Antrag abzuweisen, nämlich als unzulässig oder als unbegründet. Und Voßkuhle wegen Befangenheit abzulehnen, war in dieser Prozeßsituation offensichtlich zulässig, zumal es bestehendes Richterrecht ist, daß eine berufliche Verbindung eines Richters zu einer Prozeßpartei stets zur Zulässigkeit des Ablehnungsantrags führt. Interessant dazu ist auch eine andere BVerfG-Entscheidung, die sich auf dieselbe Problematik und diesselbe Referenzentscheidung bezieht. Darin wird aber erläutert, daß ein Ablehnungsgesuch dann offensichtlich unzulässig ist und vom Richter selbst entschieden werden darf, wenn das Gesuch entweder gar keine Begründung oder lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis gänzlich ungeeignet sind, wenn also der Antragsteller „das Thema verfehlt” und irgendetwas vorträgt, was mit der Befangenheit überhaupt nichts zu tun hat, woraus man keine Befangenheit erkennen kann. Wenn der Antragsteller beispielsweise faselt, schwadroniert, Allgemeinplätze besucht. Oder nicht weiß, was ein Ablehnungsgesuch ist und wie man es zu begründen hat. Das war hier aber nicht der Fall. Die Antragstellerin hatte sich darauf bezogen, daß Voßkuhle beruflich mit der Uni Freiburg verbunden ist, was nicht offensichtlich ungeeignet sein kann.

Selbst wenn man dem Ablehnungsgesuch – aus was für Gründen auch immer – nicht folgen will, so könnte man es nicht für unzulässig, sondern höchstens für unbegründet halten. Dieser Unterschied hätte aber erhebliche Konsequenzen nach sich gezogen, denn wenn der Antrag nicht offensichtlich unzulässig war, hätte Voßkuhle nicht selbst entscheiden dürfen sondern hätte sich – was viel wichtiger ist – zu seinem Interessen- und Dienstpflichtkonflikt schriftlich äußern müssen. Und das hätte man veröffentlichen können, es hätte einiges in Frage gestellt. Also hat man das Gesuch als unzulässig hingestellt, womit sich sämtliche Begründungen und Erklärungen erübrigt haben. Die Entscheidung geht mit keinem Wort auf den Inhalt des Ablehnungsgesuchs und der Verfassungsbeschwerde ein – und das geht nur bei Unzulässigkeit, nicht bei Unbegründetheit eines Ablehnungsgesuchs.

Falls das alles so zutrifft, dann hat Voßkuhle nach meiner Einschätzung das Recht nicht nur gebeugt, sondern gebrochen. Denn der Ablehnungsantrag hätte schon aufgrund von Voßkuhles ehemaliger Tätigkeit als Rektor der Uni Freiburg durchaus gute Chancen auf Erfolg gehabt. Voßkuhle steht hier ganz offensichtlich noch unter dienstlichen und nachdienstlichen Verpflichtungen als Beamter und hat damit auch Dienstgeheimnisse zu wahren und die Interessen der Universität zu vertreten. Die Wahrung finanzieller Interessen der Universitäten wird sogar als Dienstaufgabe der Professoren angesehen (wie mir in anderen Fällen, in denen ich Strafanzeige wegen Titelhandel, Erpressung, Korruption usw. gestellt habe, von Staatsanwaltschaften immer wieder erklärt wurde). Voßkuhle steht hier zwingend in einem Interessenkonflikt. Wie er in einer solchen Situation noch unbefangen sein soll, ist jedenfalls für mich nicht erkennbar.

Meines Erachtens hätte es in dieser Situation nicht einmal eines Befangenheitsantrages bedurft, denn hier ist nicht etwa nur die reine parteiliche Besorgnis der Befangenheit gegeben (die für eine Richterablehnung bereits genügt, es muß nicht einmal eine objektive Befangenheit vorliegen), sondern Voßkuhle muß selbst erkannt haben, daß er in der Sache einer Streitpartei angehört und damit verbotenerweise in eigener Sache entscheidet. Man vergißt ja schließlich nicht so einfach, daß man Rektor einer Universität war und dort noch Professor ist (wobei ich mir die Bemerkung nicht verkneifen kann, daß erschreckend viele Universitätsrektoren vergessen, daß sie gerade Rektor sind). Erstaunlich ist für mich, daß die beiden anderen Richter da mitgemacht haben, denn daß Voßkuhle mit der Universität Freiburg verbunden ist, mußten sie wissen.

Voßkuhle hat sich den Fall direkt geschnappt und „geerdert”, also nicht zur Entscheidung angenommen, und damit erledigt und entsorgt. Und das geht gar nicht, solange über seine Befangenheit nicht entschieden ist. Damit hat er nämlich in einer Sache entschieden, in der er nicht Richter sein durfte.

Und damit hat er auch – mehr oder weniger, im weiteren Sinne – als Richter sogar doppelt in eigener Sache entschieden: Einmal, weil er eben mit der Uni Freiburg so eng verbandelt ist. Und zum zweiten weil die Vizepräsidentin des Landgerichts, an dem da gewaltig was schief gelaufen ist, auch noch – Überraschung! – Voßkuhles Ehefrau ist, und dabei hätte herauskommen können, daß die da an diesem Gericht grobe Fehler begehen. Also ganz übel.

Der Klageerzwingungsantrag ist naturgemäß ziemlich trocken zu lesen und sehr juristisch. Trotzdem bekommt man da erstaunliche – und beängstigende – Einblicke in die Verstrickungen und Verwerfungen im Justizsystem von Baden-Württemberg und die erstaunlichen Querverbindungen zu Gesicht.

Die Sache kommt mir sehr gelegen. Denn ich schreibe gerade an der nächsten Version von Adele und die Fledermaus und dazu an einem Kapitel über das Bundesverfassungsgericht und dessen dubioses Gebaren wenn es um Universitäten geht. Die Manipulationen der Rektorwahl in Karlsruhe, an denen eine Richterin des BVerfG involviert war, habe ich schon beschrieben. Dazu werde ich aber noch ein paar richtig heftige, bisher nicht veröffentlichte Zusatzinformationen geben, die ebenfalls bis in höchste Etagen der Verfassungsorgane betreffen. Auch die Seltsamkeiten im Verfahren um Wahlmaschinen, wo das Bundesverfassungsgericht unter Voßkuhle kurzfristig einen „Sachverständigen” der Uni Karlsruhe einlud, und man den Eindruck hatte, daß das nur ein Karrierebeschleuniger sein sollte. Und das BVerfG sich auch nicht daran störte, daß der wenige Tage zuvor unter Beteiligung des BSI – also mehr oder weniger dem Beschwerdegegner – noch 100.000 Euro bekam. Ein seriöses Gericht hätte das als Sachverständigenbestechung angesehen. Und als derselbe Spezi später an der Uni Karlsruhe trotz Hausberufungsverbot und haarsträubender Manipulationen im Berufungsverfahren zum Professor berufen werden sollte, lehnte das BVerfG den eigentlich zwingend gebotenen Konkurrentenrechtsschutz zu dessen Gunsten ab, damit der Professor werden konnte – entschieden von Voßkuhle.

Es zeichnet sich mehr als deutlich ab, daß bei den Gerichten in Baden-Württemberg die Rechtsbeugung immer mehr zunimmt und – viele Richter sind eben Professoren oder stehen den Universitäten nahe, beispielsweise über Lehraufträge usw. – auffällig häufig zu Gunsten der Universitäten ausfällt. Ich habe ja schon beschrieben, wie in meinem Promotionsstreit die Verwaltungsrichter bewußt Blindgutachten hinnahmen und – weils immer noch nicht reichte – die Vernehmungsprotokolle fälschten indem sie die Bänder heimlich nachträglich neu und verändert aufsprachen. Ich komme immer mehr zu der Auffassung, daß die Gerichte in Baden-Württemberg kriminell unterwandert sind und sich mafiöse Strukturen bilden. Und ich habe den Eindruck daß diese Effekte nun auch das Bundesverfassungsgericht erreichen.

Ich bin mir natürlich bewußt, daß ich mit meiner Kritik daran meinen beiden anhängigen Verfassungsbeschwerden extrem schade. Die eine anhängige Beschwerde bezieht sich auf mein Promotionsverfahren und die Manipulation der Gutachten, die Fälschung der Protokolle durch das Gericht und Schmiergeldwirtschaft an der Uni Karlsruhe. Die andere Beschwerde richtet sich gegen die Gesetzesänderungen, die die Bezahlung von Beamtengehältern durch Private wie bei der Hector-Stiftung gestatten und damit meines Erachtens die Korruption legalisieren und zum Staatsprinzip machen. Laut ihrer Verfassung ist Deutschland den Prinzipien des Beamtentums und damit deren Unabhängigkeit verpflichtet. Rein rechtlich gesehen kann so ein Gesetz nicht verfassungskonform sein. Die Hector-Stiftung mußte aber vom Universitätsrat der Uni Karlsruhe gestattet werden und damit von einer Verfassungsrichterin, die Mitglied dieses Rates ist. Das Bundesverfassungsgericht wird wohl kaum eine solche Handlung seiner eigenen Richterin in Frage stellen, zumal weitere Richter des BVerfG Professoren sind und deshalb den Geldwünschen der Universitäten keineswegs neutral gegenüberstehen. Und bisher hat sich das BVerfG mit Händen und Füßen dagegen gewehrt, die Schmiergeldwirtschaft an der Uni Karlsruhe anzuerkennen. Die werden weder gegen die Uni Karlsruhe, noch die Uni Freiburg entscheiden. Bundesverfassungsgerichtsentscheidungen lesen sich meistens recht schön. Die krummen Dinger laufen da, wo nicht zur Entscheidung angenommen wird. Zumal deutsche Gerichte sowieso kaum noch Rechtsfindung und stattdessen immer mehr Begründungsfindung treiben – erst wird entschieden, und dann überlegt man sich, wie man es begründen könnte.

Die Politik, insbesondere aus Richtung der CDU, schwingt immer wieder gerne Worte der Art, daß das Internet kein rechtsfreier Raum sein dürfe – obwohl es längst kaputtreguliert ist. So ganz schleichend hat man aber einen anderen rechtsfreien Raum aufgebaut, nämlich die Universitäten:

  • Den Einfluß der Bundesregierung hat man durch die Föderalismusreform auf Betreiben CDU-regierter Bundesländer abgeschafft.
  • Die Aufsicht der Landesregierungen hat man in vielen neueren Landeshochschulgesetzen abgeschafft, Stichwort Autonomie der Hochschulen. Es gibt faktisch keine äußere Dienstaufsicht mehr.
  • Während früher der jeweilige Forschungsminister Dienst- und Disziplinarvorgesetzter der Professoren war, sollen es nun die Rektoren sein, sprich die Böcke, die man zu Gärtnern machte. Ich habe noch keinen einzigen Rektor erlebt, der da seine Dienstpflichten ernst genommen hat.
  • Für den Fall, daß das auch nicht reicht, hat man die Aninstitute eingeführt, die zwar nach außen so tun, als wären sie die Universität, aber völlig kontrollfreie GmbHs sind. Keinerlei Dienstaufsicht.
  • Bei der Vergabe von Forschungsgeldern, Exzellenzuniversitäten usw. hat man systematisch jeden Rechtsweg ausgehebelt, indem man die Geldvergaben über – weder zivil- noch verwaltungsrechtlich greifbaren – Vereine wie die DFG und den Wissenschaftsrat, den Rechtsform mir völlig unklar ist, laufen läßt. Das ist alles wie ein Geheimbund organisiert – oder eben wie die Mafia.
  • Berufungsverfahren müßten eigentlich den Anforderungen an Art. 33 II GG entsprechend, sind in der Realität aber extrem davon entfernt und verlaufen völlig willkürlich. Promotionen werden willkürlich vergeben. Im Ergebnis üben die Universitäten damit ein unzulässiges Kooptationsrecht aus.
  • Die Staatsanwaltschaften, die unter der Kontrolle der Landesregierung stehen, sind – besonders in Baden-Württemberg – völlig universitätsblind. Die machen gar nichts mehr und finden inzwischen alles legal, egal ob Abschreiben, Schmiergeldgeschäfte, Titelhandel, Erpressung, Betrug. Ich warte nur noch drauf, daß irgendeine Staatsanwaltschaft mal einen Mord an der Universität für legal hält und als allgemein üblich und gebilligt hinstellt. Kann nicht mehr lange dauern.

Und nun kommt zu alledem, daß das Rechtssystem degeneriert und es im gesamten Hochschulbereich praktisch kein durchsetzbares Recht mehr gibt. Und sich das nun bis ins Bundesverfassungsgericht ausdeht.

Der perfekte rechtsfreie Raum.

17 Kommentare (RSS-Feed)

Jens
27.6.2010 20:49
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Aus dem PDF: “Da die Antragstellerin nicht wissen konnte, welcher Richter gemäss dem Geschäftsverteilungsplan am Bundesverfassungsgericht über die Verfassungsbeschwerde entscheiden werde”

Das ist eh krass. Ich habe mal ein Schreiben von der Geschäftsstelle des Ersten Senats bekommen – ein Hinweis auf die mögliche (und auch tatsächlich vorliegende, ich habe die VB dann zurückgezogen) Unzulässigkeit meiner VB. Wohlgemerkt, das Schreiben kam von der Geschäftsstelle, nicht vom Präsidialrat. Unterschrieben war es mit “Auf Anordnung”. In dsrm meinte man, das hieße soviel wie “Auf richterliche Anordnung”. Bloß der Anordnende war halt nicht genannt …


Jens
27.6.2010 21:11
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“Voßkuhle hat sich den Fall direkt geschnappt und „geerdert”, also nicht zur Entscheidung angenommen, und damit erledigt.”

Das hat wenn eine Kammer aus drei Richtern unter seiner Mitwirkung _einstimmig_ getan.


Jens
27.6.2010 21:12
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“Auch die Seltsamkeiten im Verfahren um Wahlmaschinen, wo das Bundesverfassungsgericht unter Voßkuhle kurzfristig einen „Sachverständigen” der Uni Karlsruhe einlud”

Nein. Das sind keine Sachverständigen, sondern Auskunftspersonen.


Jens
27.6.2010 21:14
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“Ich bin mir natürlich bewußt, daß ich mit meiner Kritik daran meinen beiden anhängigen Verfassungsbeschwerden extrem schade.”

Weißt Du schon, wer zuständig ist? Also welche Kammer und welcher Berichterstatter … Das müsstest Du IMO bei der Geschäftsstelle erfragen können.


Hadmut Danisch
27.6.2010 21:36
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@Jens: Diese Schreiben von der Geschäftsstelle sind reine Einschüchterungsversuche. Denen kann man folgen, muß man aber nicht, denn die Geschäftsstelle kann nicht über die Nichtannahme entscheiden. Wenn man denen saftig antwortet, daß und warum man damit nicht einverstanden ist, muß auf jeden Fall das Gericht darüber entscheiden, was möglicherweise nicht viel besser ist, weil es die Nichtannahme nicht begründet werden muß. Aber was deren Geschäftsstelle dort bei deren Abwimmelversuchen so behauptet, ist teilweise ziemlich schräg.

Es stimmt zwar, daß Voßkuhle sowas nicht alleine getan habe kann, sondern immer drei Richter über die Annahme entscheiden. Das heißt aber gar nichts, denn einer ist immer der Berichterstatter und die andern gucken nicht tief rein. In meinem Promotionsstreit habe ich mich auch gewundert, warum das vor drei Richtern – zwei davon hatten vor der Verhandlung nie mit dem Fall zu tun – und zwei Schöffen schief ging. Nachher stellte sich heraus, daß das alles allein vom Vorsitzenden ausging. Der war gleichzeitig auch Berichterstatter, hat das Protokoll gefälscht und die Urteilsbegründung komplett selbst geschrieben – übrigens erst nach dem Urteil. Die anderen Richter wußten nicht was in den Akten steht, wußten nicht, worum es ging und sind erst kurz vor der Verhandlung vom Vorsitzenden mündlich kurz eingewiesen worden. Das sah zwar nach einem Gericht mit drei Berufsrichtern aus, de facto hat aber ein einzelner Richter gemacht, was er wollte, und die anderen haben gepennt und unterschrieben (wogegen sich die Verfassungsbeschwerde übrigens auch richtet).

Die Sache mit „Auskunftsperson” kenne ich, diese Pseudoargumentation hilft aber nicht weiter. Das ist eine Art Oberbegriff für Zeugen und Sachverständige. Es muß ja einen nachvollziehbaren Grund haben, wenn sie jemanden anhören. Das kann eben sein, daß jemand etwas zu Sache selbst beitragen kann, etwa wenn er irgendwelche rechtlichen Erklärungen abgeben oder eine Zeugenaussage machen kann. Nichts davon traf in diesem Fall aber zu. Der war deshalb vorgeladen, weil er in Wahlmaschinen forscht und man ihn ein paar oberflächliche Fragen stellen wollte. Also war er als Sachverständiger vorgeladen. Daß der Begriff Auskunftsperson eine Art Oberbegriff ist, ändert ja nichts daran. Weswegen hätte er denn sonst vorgeladen worden sein?

Und selbst wenn Deine Unterscheidung stimmen würde: Was sollte das ganze denn dann, wenn er nicht wegen Sachkunde vorgeladen wurde?


Jens
27.6.2010 22:49
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“Diese Schreiben von der Geschäftsstelle sind reine Einschüchterungsversuche. Denen kann man folgen, muß man aber nicht”

Wie gesagt: In meinem Fall hatten sie recht. Ich hatte die VB vorsorglich eingelegt, falls das Verfahren (VGH BW, 5 S 575/09) schief gegangen wäre. Als der Hilfsantrag erfolgreich war, war die Sache im wesentlichen erledigt, das VB-Verfahren hätte mir nur noch wegen der Kosten (wenige 100 €) etwas bringen können. Dafür wird aber nach st. Rspr. nicht die Rechtskraft durch BVerfG-Entscheidung durchbrochen. Ich habe natürlich die zitierten Entscheidungen gelesen bzw. überflogen. Die Kammer hätte mir dazu auch nichts Ausführlicheres schreiben können.

Meine andere VB (wo sich das Ausgangsverfahren nicht erledigt hatte) war ja erfolgreich. Mit einer Erfolgsquote von 50% beim BVerfG kann ich sehr gut leben.

“Und selbst wenn Deine Unterscheidung stimmen würde: Was sollte das ganze denn dann, wenn er nicht wegen Sachkunde vorgeladen wurde?”

Nun, wenn dem CCC Gelegenheit zur Äußerung gegeben wird, dann IMO, weil er eine relevante gesellschaftliche Gruppe vertritt. IMO ist genau das das Prinzip hinter “amicus curiae”.


Hadmut Danisch
27.6.2010 23:06
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Ich müßte mir das erst im Detail durchlesen, aber ich kann mir nicht vorstellen, daß der CCC geladen wird, weil er eine “relevante gesellschaftliche Gruppe” sei. Das wäre ja noch schöner, wenn da jede Interessengruppe mal vorbeischauen würde. Das würde auch nicht zu der Fragestellung passen. Zumal das ja auch nicht auf den Begriff “Auskunftsperson” passen würde.

Die sind halt geladen, weil das Bundesverfassungsgericht denen eine gewisse Sachkunde beimißt. Was rein rechtlich nicht zu beanstanden ist, denn der CCC befasst sich ja unbestreitbar und intensiv mit solchen Themen und kann daher durchaus formal als sachverständig gelten.

Allerdings habe ich auch da schwere Bedenken, denn Politik, BVerfG usw. laden immer und überall die immer gleichen Leute, Professoren, CCC-Sprecher. Und irgendwann sind die nicht mehr als Sachverständige da, sondern weil man sich kennt und die bezüglich dessen, was sie sagen, völlig berechenbar sind. CCC und einige Professoren sind für Gerichte und Politiker inzwischen Gewohnheitssachverständige, so wie man in Talkshows die immer gleichen Leute sieht. Und spätestens da fangen Korruption und geistige Inzucht an, wenn man immer dieselben Leute einlädt, und wenn man, wie offenbar das BVerfG, eine einseitige Tendenz zu Professoren und bekannten Namen hat. Dies insbesondere dann, wenn die Fragen, die das BVerfG vorher schriflich stellt, (zu) sehr auf Meinung ausgelegt sind.

Davon abgesehen halte ich den CCC als Sachverständige in den meisten Fällen zwar für befähigt, aber nicht für geeignet. Die sind mittlerweile viel zu sehr ideologisch orientiert und politisch festgelegt. Da sind teils echte Einpeitscher unterwegs und die vom CCC vertretene Auffassung inzwischen oft so platt und stereotyp, daß man die eigentlich nicht einladen bräuchte, sondern die Aufzeichnung vom vor-vor-vorletzen Mal abspielen könnte. Die sagen fast immer das Gleiche, egal was man sie fragt. Weil sie sich mehr an ihrer Ideologie als an der Sachfrage hochziehen. Und sich mittlerweile auch zu sehr dran aufgeilen, wo sie überall gefragt werden. Merken aber nicht, daß sie eigentlich nur noch die Ausgewogenheits-Kasper sind. So nach dem Motto, wenn man den CCC einlädt, hat man das ganze kritische Spektrum abgegrast und alle Skeptiker zufriedengestellt. Ende. Erinnern mich etwas an die Grünen. Mal als Revoluzzer angefangen, inzwischen zum grauen Ideologie-Einerlei verkommen.


Jens
29.6.2010 15:09
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“[3. Aktualisierung]” – und was hat sich konkret geändert?


Jens
30.6.2010 19:38
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Hadmut Danisch
30.6.2010 19:53
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Ich habe weitere Informationen bekommen und eingearbeitet.


Walter
1.7.2010 11:42
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@ Jens, 27.06.2010, 21.11 Uhr

Wie kommen Sie drauf, dass der Beschluss einstimmig erfolgte?

Im übrigen ist eine Entscheidung auch dann rechtsfehlerhaft, wenn drei Richter denselben Fehler machen. Und die Rechtslage ist eindeutig. Denn grundsätzlich ist ein Ablehnungsgesuch gegen einen Richter dann zulässig, wenn dieser mit einer der Prozessparteien in beruflicher Verbindung steht oder stand.

Über die Frage, ob Art und Umfang der beruflichen Verbindung ausreichen, die Ablehnungs des Richters dann tatsächlich zu begründen, muss prinzipiell ein neutrales Gericht ohne Mitwirkung des abgelehnten Richters entscheiden. Das ist die übliche Praxis, wie diese in anderen Fällen auch am Bundesverfassungsgericht geübt wird.

Gerade im Hinblick darauf, dass Vosskuhle selbst zu den Verantwortlichen der streitgegenständlichen Vorgänge am Klinikum zählt, war eine Mitwirkung von Vosskuhle an der Entscheidung über das gegen ihn gerichtete Ablehnungsgesuch nach deutschem Recht ausgeschlossen.

Kann man sich ja vorstellen, was noch auf Deutschland zukommt. Vor allen Dingen im Hinblick darauf, dass der Inhalt des Verfahrens darauf beruht, dass die klagende Patienten der Universitätsklinik Freiburg nach einem fehlgeschlagenen Behandlungsversuch mit einer medizinischen Neulandmethode infolge Behandlungsabbruch zu einem rückwirkenden Haftungsausschluss erpresst werden sollte.

Bekanntlich jagte an der Universitätsklinik Freiburg in den vergangenen Jahren bereits ein Skandal den nächsten. In der Abteilung Mertelsmann wurden ohne ausreichende Risikoaufklärung medizinische Experimente mit Hochdosis-Chemotherapie durchgeführt. Die Patienten starben, Mertelsmann wurde befördert. Lt. Süddeutsche Zeitung hatten die Versuche der Uniklinik pro Patient 75 Tsd Euro in die Kassen gespült. Sein Kollege Friedl von der Unfallchirurgie hatte mit seinen “Freistil-Operationen” zahlreiche Patienten schwerst geschädigt, während die wohlinformierten Vorgesetzten tatenlos zusahen. Als die Sache in die Medien kam, hatte die Uniklinik Friedl vom Dienst suspendiert und diesem jahrelang die vollen Chefarztbezüge nach Kanada überwiesen, wo Friedl heute lebt. Schlussendlich hatte die Uniklinik Friedl einen Dienstauflösungsvertrag und 2 Millionen Euro Abfindung angeboten. Das haben dann Grüne und SPD verhindert.

Die Friedl-Affäre erstreckte sich über einen Zeitraum, in dem nacheinander Jäger, Vosskuhle und Schiewer Aufsichtsratsvorsitzende der Universitätsklinik Freiburg waren. Gerade im Hinblick darauf, dass der berufliche Schwerpunkt von Vosskuhle bis zu seiner Berufung Verwaltungsrecht war, wusste dieser zweifellos, dass aufgrund der nachgewiesenen Straftaten von Friedl eine Kundigung und keine Abfindung in Millionenhöhe geboten war.

Und diese ganzen Fälle sind nur die Spitze vom Eisberg. Insbesondere die Doping-Affäre hatte soweit klar gezeigt, dass sich an der Universitätsklinik Freiburg hinweg über Jahre hinweg kriminelle Strukutren bilden konnten. Auch in diesem Kontext hatte die Klinikumsleitung mit dubiosen Verträgen mit den straffällig gewordenen Ärzten der Sportmedizin für Schlagzeilen gesorgt.

In einem vielbeachteten Interview in der Badischen Zeitung vom 01.04.2010 hatte Vosskuhle nach seinem Amtsantritt als Rektor der Universität Freiburg die Behauptung erhoben, wonach die fortdauernden kriminellen Verhältnisse lediglich wenigen Medizinern und keinesfalls dem Vorstand zulasten wären. Kann ja wohl nur ein Witz gewesen sein.

Gerade die aktuelle Fallgeschichte, welche dem Antrag auf Klageerzwingung zugrunde liegt, zeigt im übrigen, dass der Vorstand der Universitätsklinik Freiburg – d. h. Jäger, Vosskuhle und Schiewer – kriminelle Verhältnisse im Bereich der Universitätsklinik Freiburg nicht etwa berichtigen, sondern vielmehr fördern.

Denn sämtliche Rektoren hatten es auf Anfrage der Patientin abgelehnt, den Vorgang zu überprüfen und die erforderliche Weiterbehandlung sicherzustellen.

Gerade der bestens dokumentierte Sachverhalt und die naheliegenden juristischen Konsequenzen für die Vorstandsriege der Freiburger Universität war dann zweifellos Anlass für Vosskuhle, den Vorgang an sich zu reissen, um eine sachliche Überprüfung zu verhindern.


Jens
1.7.2010 12:12
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“Wie kommen Sie drauf, dass der Beschluss einstimmig erfolgte?”

§ 93d Abs. 3 S. 1 BVerfGG.


Jens
1.7.2010 12:13
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“Ich habe weitere Informationen bekommen und eingearbeitet.”

Und der geneigte Leser soll dann selbst ein Diff mit der (wo zu bekommenden?) alten Version machen?


Hadmut Danisch
1.7.2010 23:50
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Nein. Ich mache keine Versionierung und fange auch nicht an, da lauter Ergänzungsmarken reinzusetzen, sonst wird es unlesbar. Ich muß/will aber kennzeichnen, daß ich wesentliche Änderungen vorgenommen (und nicht nur Sprach- und Tippfehler korrigiert) habe. Deshalb die Anmerkung. Lesen oder Bleiben lassen.


Walter
16.7.2010 22:07
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Hab grad gesehen, dass in meinem Kommentar ein Schreibfehler enthalten ist. Das nämliche Interview von Vosskuhle datierte vom 01.04.2008, nicht vom 01.04.2010, sorry.


22.08.2010

Sehr geehrter Herr Danisch,

danke für Ihre Bemühungen die zukünftige Einschätzung des Herrn Voßkuhle einem breiteren Publikum zu ermöglichen.

Ich wurde auf Ihr Forum durch einen Kommentar in

http://www.goldseitenblog.com/peter_boehringer/index.php/2010/08/13/alles-ist-politisch-auch-eulitenprojekte

aufmerksam.

Ich selbst habe auch einmal 1998 vergeblich einen Befangenheitsantrag gegen die Richterin Dr. Rudlph am Hessischen VGH gestellt, der mit 7seitiger Spitzfindigkeit abgewiesen wurde.

Zur Zeit geißele ich in meinem Forum die Unmoral und Sittenlosigkeit der Verwaltungsgerichte:

Meine Probleme mit dem Verwaltungsgericht Frankfurt am Main habe ich dort unter “Dokumente zum Download” eingestellt. Dort habe ich auch in einer Seite die mündliche Verhandlung am 11.05.2010 dargestellt und ausführlich kommentiert.

Gruß,

Jürgen Kremser


Nachtrag:

Mein Link ist: http://www.gruenguertel.kremser.info