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Ende der Professoren auf Zeit?

Hadmut Danisch
19.6.2008 18:00

Das Bundesverfassungsgericht hat heute die Pressemitteilung und den Text zu einer Entscheidung veröffentlicht, wonach die Ernennung zum Beamten auf Zeit in der Regel verfassungswidrig ist. Ausnahmen sind nur in engem Rahmen möglich, insbesondere bei politischen Ämtern, die auf eine Wahlperiode beschränkt sind.

Das könnte Auswirkungen auf Professuren haben: In Baden-Württemberg (und möglicherweise noch anderen Bundesländern, da bin ich gerade nicht ganz sicher) werden Professoren nämlich bei ihrer ersten Berufung zunächst nur auf 3 Jahre ernannt. Das dürfte damit ebenfalls verfassungswidrig sein.

Ich habe die Entscheidung nur überflogen und muß sie mal in Ruhe lesen. Es dürfte aber ziemlich sicher darauf hinauslaufen, daß es diese Professoren “auf Probe” in Baden-Württemberg nicht mehr geben wird, und damit auch der Anpassungs- und der Mainstream-Selektionsdruck sinken werden. Wer auf so einer 3-Jahres-Professur hockt dürfte meines Erachtens damit in die Situation versetzt worden sein, sich eine Verbeamtung auf Lebenszeit einklagen zu können.

Interessant ist auch die Situation der Juniorprofessuren. Ich weiß gerade nicht, ob die Angestellte oder Beamte sind. Wenn sie Beamte sind, können sie jetzt wohl Juniorprofessor auf Lebenszeit werden.

4 Kommentare (RSS-Feed)

yasar
19.6.2008 23:04
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Es gibt immer noch den Beamten z.A. (zur Anstellung). Ich könnte mir durchaus denken, daß das eventuell auch für Professoren übernommen oder etwas ähnliches geschaffen wird, falls es Probleme gibt, einen “Beamten auf Zeit” einzustellen.


Jens
24.6.2008 0:08
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Öhm. Ist ein Beamter “zur Anstellung” nicht einer, der noch nicht förmlich in ein Amt eingewiesen wurde, unabhängig von seiner sonstigen Stellung (Beamter auf Lebenszeit, auf Zeit oder auf Probe)? Ein Angestellter ist damit jedenfalls nicht gemeint.


Jens
24.6.2008 0:11
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Achja: 3 Jahre sollte doch problemlos als Beamter auf Probe gehen? Allerdings sind Beamte auf Probe nach der Probezeit auf Lebenszeit zu ernennen, wenn sie sich im Dienst bewährt haben. Das dürfte auch unmittelbar aus den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, namentlich dem Lebenszeitprinzip und dem Laufbahnprinzip, folgen


Hadmut
24.6.2008 0:19
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Eben, das ist der Punkt: Wenn ich die BVerfG jetzt richtig im Kopf hat, läßt das BVerfG Beamten auf Probe zwar zu, aber nur wenn sie danach bei Bewährung einen gerichtlich überprüfbaren Rechtsanspruch auf Übernahme haben. Und genau das haben Professoren auf Zeit u.ä. eben nicht, ihre befristetes Beamtenverhältnis ist also verfassungswidrig.