Forschungsmafia: Titelhandel · Forschungsbetrug · Wissenschaftskorruption · Hochschulkriminalität

Über die Staatsanwaltschaft Karlsruhe

Hadmut Danisch
6.3.2009 15:16

sollte man dieser Tage einiges wissen. Ein Beitrag zur Meinungsbildung.

Schon lange, eigentlich schon seit ungefähr 10 Jahren, kann ich mich des Eindrucks nicht erwehren, daß die Staatsanwaltschaft Karlsruhe bei ihren Entscheidungen, ob, wann und wie sie gegen jemanden ermittelt, ganz massivem politischem Druck der Landes-Regierung und damit der CDU ausgesetzt ist und sich insgesamt sehr politisch verhält.

Immer wieder ist mir aufgefallen, daß die Staatsanwaltschaft Karlsruhe Verfahren einstellt bzw. die Eröffnung ablehnt und sich dabei systematisch fehlerhaft verhält. Kommt eine Staatsanwaltschaft zu dem Schluß, daß das Verfahren einzustellen oder (auf Anzeige hin) gar nicht erst zu eröffnen ist, stellt sie das Verfahren nach § 170 Abs. 2 StPO ein. Ging der Sache eine Strafanzeige voraus, muß sie die Einstellung nach § 171 StPO gegenüber dem Antragsteller begründen. Ist der Antragsteller (der Anzeigende) durch die Tat auch der Verletzte, kann er gegen die Einstellung nach § 172 StPO Beschwerde zum Vorgesetzten erheben. Das ist in der Regel die jeweilige Generalstaatsanwaltschaft. Macht die auch nichts und ist der Verletzte damit nicht einverstanden, kann er die gerichtliche Entscheidung beantragen (Klageerzwingungsantrag), was aber wegen der Anwaltspflicht Geld kostet, hohen formalen Anforderungen gegenübersteht und eine Erfolgsquote von deutlich unter 2% hat.

Jedenfalls ist die Sache so konzipiert, daß die Staatsanwaltschaft ihre Einstellung zu begründen hat. Diese Begründung ist die Grundlage der Beschwerde, die der Verletzte einlegen kann. Dazu muß er natürlich wissen, wie die Staatsanwaltschaft zu ihrer Auffassung kommt, um sie in der Beschwerde substantiiert angreifen bzw. überprüfen zu können (oder eben auch zu der Ansicht zu gelangen, daß die Staatsanwaltschaft mit der Einstellung Recht hat). Nach Brunner, Abschlußverfügung der Staatsanwaltschaft, 7. Auflage, Rn. 217, 219, 222 ist die Einstellung des Verfahrens nach § 170 II StPO stets zu begründen. Die Begründung dafür darf sich nicht auf allgemeine und nichtssagende Redewendungen beschränken, wie etwa daß “eine Straftat nicht vorliegt” (a.a.O.). Wenn es sich um eine Strafanzeige handelt, dann muß die Einstellung sogar ausführlich begründet werden, und zwar auch für den rechtsunkundigen Antragsteller verständlich (a.a.O. Rn. 222).

Und genau das machen die bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe nach meinen Erfahrungen gar nicht.

In allen Fällen, mit denen ich bisher zu tun hatte, und das waren einige, stellen die das Verfahren ohne oder mit einer Bla-Fasel-Begründung (“Eine Straftat liegt nicht vor”) ein, also genau das, was nach Gesetzt eigentlich nicht möglich ist. Der Anzeiger, der dann auch Geschädigter ist, muß dann eine Beschwerde schreiben, obwohl er nicht erkennen kann, wie der Staatsanwalt zu dem Ergebnis gekommen ist. Wer nicht Geschädigter ist, weiß dann gar nichts. Auch die Akteneinsicht durch einen Rechtsanwalt oder die persönliche Rückfrage brachte in fast allen Fällen nur zum Licht, daß die Staatsanwaltschaft keinen Finger gerührt und gar nichts ermittelt hat.

Auf die Beschwerde hin bekommt man dann von der Generalstaatsanwaltschaft dann meist eine nähere Erläuterung (die einem dann oft die Augen zum Tränen bringt). Aber das ist dann zu spät. Man hat nur einmal das Beschwerderecht. Auf diese Weise erfährt man erst nach der Beschwerde, wogegen man sich eigentlich zu beschweren gehabt hätte. Dann bleibt nur noch der Klageerzwingungsantrag, und der ist nahezu aussichtslos.

Extrem auffällig ist dabei, daß sie nach meinen Erfahrungen immer dann alles einstellen, wenn es gegen die Interessen der Landesregierung geht. Staatsanwälte sind nicht unabhängig, sondern weisungsgebunden (und außerdem persönlich davon abhängig, Karriere zu machen. Immer wieder werden Staatsanwälte abgezogen, wenn die Ermittlungen irgendwem in der Politik nicht passen). Ein ehemaliger Oberstaatsanwalt hat mir das mal erklärt. Da bekommt man dann einen Anruf oder einen persönlichen Hinweis von irgendeinem Vorgesetzten oder aus dem Ministerium, daß man den Fall einzustellen oder einfach die Finger davon zu lassen habe. Das ist bindend, weil es von einem Vorgesetzten kommt. Außerdem ist es extrem karriereschädlich, sich daran nicht zu halten. In den Akten taucht es nie auf, weil es nur mündlich erfolgt. Und sagen darf der Staatsanwalt das auch niemandem, weil das eine strafbare Verletzung von Dienstgeheimnissen wäre. Die perfekte Eingriffsmethode der Politik in die Strafverfolgung.

Literatur hierzu:

  • Jürgen Roth, Rainer Nübel, Rainer Fromm: Anklage Unerwünscht! Korruption und Willkür in der deutschen Justiz, Heyne
  • Michael Buback: Der zweite Tod meines Vaters, Droemer
  • Hans Herbert von Arnim: Korruption – Netzwerke in Politik, Ämtern und Wirtschaft, Knaur
  • Hans Leyendecker: Die Korruptionsfalle – Wie unser Land im Filz versinkt, Rowohlt
  • Ingo Müller: Furchtbare Juristen – Die unbewältigte Vergangenheit unserer Justiz, Knaur

Und genau solche Beobachtungen habe ich bei der Staatsanwaltschaft Karlsruhe immer wieder gemacht, die immer wieder den Gedanken nahelegen, daß die CDU-Landesregierung hier die Staatsanwaltschaft dirigiert.

  • In einem Fall aus dem Bankenwesen, über den ich in einer zukünfigten Version von Adele wohl schreiben werde, hatte ich einen Karlsruher Staatsanwalt gefunden, der ermitteln wollte und mit dem ich bis spät abends im Gebäude der Staatsanwaltschaft gesessen und Akten gewälzt habe, um die Beweise zusammenzusuchen.

    Und gerade als er Anklage erheben wollte, war er von einem Tag auf den anderen weg und ward nicht mehr gesehen. Irgendwohin in die Walachei versetzt.

    Die Sache hätte schließlich auch eine baden-württembergische Bank und einen ehemaligen CDU-Minister in Bedrängnis bringen können.

  • Als Beth mich damals erpresste und Schmiergeldleistungen für die Promotion haben wollte, haben sie einfach gar nichts gemacht. Nicht einmal eingestellt. Einfach nichts. Nach 5 Jahren war die Sache verjährt und Beth tot.

    Seit Frankenberg aber Wissenschaftsminister in Baden-Württemberg ist, weigert sich das Ministerium, gegen Korruption in Karlsruhe vorzugehen und macht gar nichts. Und genauso verhält sich auch die Staatsanwaltschaft.

  • Als ich einen anderen Professor in einer anderen Sache überführen konnte, daß der DM 3.000 für die Annahme einer Diplomarbeit verlangt hatte (sogar schriftlich!), stellte die Staatsanwaltschaft Karlsruhe das Verfahren ein. Zwar gaben sie an, daß der Tatbestand der Vorteilsannahme sogar erfüllt sei (!), was es erschwert, dagegen Beschwerde zu erheben. Als Grund für die Einstellung wurde angegeben, daß das Fordern von Schmiergeld eben laut Auskunft des Rektorates den Gepflogenheiten der Universität Karlsruhe entsprach. Und wenn die Universität Karlsruhe es als “Gepflogenheit” einstuft, dann wäre das für jede ordentliche Staatsanwaltschaft ein Grund, die ganze Uni auseinanderzunehmen. Nicht in Karlsruhe. Dort ist es ein Einstellungsgrund.

    Die Generalstaatsanwaltschaft stocherte auf eine Beschwerde hin noch etwas darin herum, belies es aber dabei, mit der Universität zu vereinbaren, daß die ein Rundschreiben herumschicken, in dem die Professoren gebeten werden, das mal für eine Zeit lang bleiben zu lassen. Mehr war nicht. Das war Anfang 2005.

    Dazu muß man aber wissen, daß genau in diesem Zeitraum die (vornehmlich baden-württembergische) CDU eine Gesetzesänderung durchbringen wollte, wonach der Staat die Universitäten nicht mehr finanzieren könnte und die Professoren sich selbst das Geld beischaffen müßten, woher sie es bekommen könnten. Dummerweise habe es in den letzten Jahren über 1000 Korruptionsstrafverfahren gegen Professoren gegeben. Deshalb müsse man die aus den Korruptionsstraftaten ausnehmen, damit die endlich ungezügelt Geld beschaffen könnten. (BT-Drucksache 15/4144, gez. Dr. Angela Merkel)

    Außerdem muß man wissen, daß damals der Karlsruher Uni-Kanzler die Schuld quasi auf sich genommen hat, um den besagten Professor zu retten. Der Kanzler kennt aber den baden-württembergischen Minister Frankenberg sehr gut, denn die beiden waren vorher in Mannheim zusammen Rektor und Kanzler. Und schon stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein.

  • In der Sache um die E-Mail-Unterdrückung hatte die Uni Karlsruhe auch die Rückendeckung des Ministeriums. Die haben da nichts gemacht. Auch das Verwaltungsgericht wollte zunächst nichts machen.

    Die Staatsanwaltschaft Karlsruhe wollte keine Straftat sehen. Begründung gleich Null. Ein Anruf bei der Staatsanwaltschaft ergab, daß der zuständige Staatsanwalt noch nicht einmal den § 206 StGB kannte, nach dem Unterdrückung strafbar ist. Der hatte also gar nichts geprüft und erklärte mir treudoof daß die Rechner, auf denen die E-Mails gefiltert wurden, doch der Fakultät gehörten, und mit seinen eigenen Rechnern könne man doch schließlich tun und lassen, was einem beliebt. Die Generalstaatsanwaltschaft begründete dann, daß der § 206 nicht anwendbar sei, weil der Unternehmensbegriff nicht auf Universitäten zutreffe. Dann habe ich vor dem OLG Karlsruhe das Klageerzwinungsverfahren durchbekommen, das OLG sagte, daß so etwas strafbar ist.

    Aber was macht die Staatsanwaltschaft Karlsruhe? Stellt das Verfahren trotzdem gegen Zahlung eines Kleckerles-Betrages ein. Die wollen einfach nicht. Und begründen das mit ihrer eigenen Faulheit: Die Staatsanwaltschaft habe ja schließlich auch nicht erkannt, daß das strafbar sei. Dann könne man das von einem Informatikprofessor auch nicht erwarten und ihn folglich auch nicht bestrafen. Nicht einmal ein Klageerzwingungsverfahren kann hier noch etwas ausrichten.

  • Als ich den Vorsitzenden der 7. Kammer des Verwaltungsgerichts Karlsruhe erwischte, daß er im Promotionsstreit die Tonbandaufnahmen der Vernehmung eines Sachverständigen heimlich nachträglich manipulierte und so eine falsche Niederschrift erzeugte, erstattete ich Strafanzeige. Und wieder macht die Staatsanwaltschaft nichts. Begründung der beiden Staatsanwaltschaften: Dem Richter sei keine Rechtsbeugung nachzuweisen, und ohne Rechtsbeugung sei auch keine andere Straftat möglich.

    Das ist Unfug. Denn die Anfertigung der Niederschrift von der Tonbandaufnahme ist keine richterliche Tätigkeit und steht auch nicht unter dem Schutz richterlicher Unabhängigkeit. Sie eröffnet auch keinen richterlichen Entscheidungsraum. Sie gehört überhaupt nicht zu den Aufgaben eines Richters, sondern zu den Aufgaben der Urkundsbeamten, und die sind eben keine Richter und können keine Rechtsbeugung begehen. Genausowenig könnte ein Richter sich auf die richterliche Unabhängigkeit berufen, wenn er während der Gerichtsverhandlung sein Auto falsch parkt oder einen Zeugen erschießt.

  • Ich hatte gegen Professor Han Vinck, der als Sachverständiger vor Gericht falsch gegen mich ausgesagt hat, Strafanzeige wegen uneidlicher Falschaussage und Betrugs erstattet. Wir erinnern uns: Er hatte sich überhaupt nicht vorbereitet, die Papers nicht gelesen, die er lesen sollte, kannte nicht einmal die Dissertation, auch die Begriffe nicht. Gab sich als Sachverständiger für Kryptographie aus und konnte nicht einmal eine Blockchiffre von einer Betriebsart und den Lawineneffekt nicht von einer probabilistischen Verschlüsselung unterscheiden. Aber redete gefällig zugunsten der Uni Karlsruhe und stellte für Untersuchungen, die er nicht angestellt hatte, noch 3.400 Euro in Rechnung.

    Die Staatsanwaltschaft machte überhaupt nichts. Eine Falschaussage läge nicht vor. Schließlich habe Vinck umfangreiche Angaben gemacht. Es gäbe keine Anzeichen dafür, daß die Aussage unrichtig wäre (obwohl Vinck das am Schluß sogar eingeräumt hatte). Ein Motiv gäbe es ja auch nicht. (Was Humbug ist, denn erstens gibt es jede Menge Motive, zweitens reicht bei der Falschaussage schon der bedingte Vorsatz, also das billigend Inkaufnehmen, wozu man kein Motiv braucht).

    Schließlich sei der Umstand, daß ich mit den Ausführungen Vincks nicht einverstanden sei, nicht geeignet, zu einer anderen Auffassung zu kommen. Denn mit Eckerts Ausführungen, so die Staatsanwaltschaft, sei ich ja auch schon nicht einverstanden gewesen. Also müsse es an mir liegen. Daß aber schon Eckerts Ausführungen denen von Vinck widersprachen, interessierte die nicht.

    Auch Betrug läge nicht vor. Schließlich habe das Gericht den Antrag ja geprüft. Aha. Wenn der Getäuschte also auf die Täuschung hereinfällt, dann kann es laut Staatsanwaltschaft kein Betrug mehr sein. Normalerweise nennt man sowas aber vollendeten Betrug. Außerdem gäbe es laut Staatsanwaltschaft keine Anhaltspunkte dafür, daß Vinck bewußt falsche Angaben gemacht hat. Aha. Wenn jemand eine ganze Arbeitswoche, 40 Stunden, für etwas in Rechnung stellt, was er nicht getan hat, dann zählt das in Karlsruhe nur als Versehen.

    Die Akteneinsicht ergab, daß die Staatsanwaltschaft nichts getan hat, keine Ermittlungen, nichts drin.

    Die Beschwerde hiergegen wies die Generalstaatsanwaltschaft zurück. Wegen des Betrugs könnte ich keine Beschwerde erheben, weil ich nicht der Geschädigte sei. Aha. Wenn jemand eine gutachterliche Tätigkeit vortäuscht und in Wirklichkeit nichts getan hat, dann ist die Partei, zu deren Schaden das ging, nach Ansicht der Staatsanwaltschaft Karlsruhe nicht geschädigt. Weil ich die 3.400 Euro nämlich nicht hätte bezahlen müssen.

    Und da liegt der Hund begraben: Ich habe den Prozeß ja formal verloren. Also hätte ich die Kosten des Sachverständigen zwingend bezahlen müssen. Mußte ich aber nicht. Standen nicht auf der Rechnung drauf. Also ist da irgendetwas ganz oberfaul, denn so etwas gibt es nicht, daß Sachverständigenkosten einfach bei der Landeskasse unter den Tisch fallen. Ich hatte das Gericht mehrfach aufgefordert, sich mit der Sache zu befassen und das Geld zurückzuholen. Wollten sie nicht. Denn es war ja auffällig, daß der Sachverständige den verspäteten (!) Antrag just nach einem Telefonat mit dem Vorsitzenden Richter gestellt hatte, in dem der Termin zur Verhandlung abgestimmt worden war. Es riecht zumindest danach, als habe der Richter den Sachverständigen zu einer falschen Abrechnung angestiftet, quasi als Schmiergeld für eine Gefälligkeitsaussage zur Abweisung der Klage, zynischerweise am Ende von mir zu bezahlen. Hätte das aber auf meiner Prozeßkostenrechnung gestanden, dann hätte ich als Geschädigter nicht nur ein Beschwerderecht bei der Generalstaatsanwaltschaft gehabt (hatte ich auch so, aber dann hätten sie keine Ausrede gehabt), sondern hätte auch Einwendungen gegen die Rechnung vorbringen können. Dann hätte geklärt werden müssen, warum überhaupt auf einen verspäteten Antrag gezahlt wurde und wer das angewiesen hatte (was sie mir bei der Akteneinsicht nämlich vorenthielten). Am Ende hätte Vinck zurückzahlen müssen und sich vielleicht damit verteidigt, daß der Richter ihm das doch vorgeschlagen habe. Dann hätte die 7. Kammer sich einen neuen Vorsitzenden suchen müssen. Also verschwanden die Sachverständigenkosten einfach irgendwo und ich konnte weder beim Verwaltungsgericht noch bei der Generalstaatsanwaltschaft Beschwerde erheben. Die Kosten sind einfach irgendwohin verschwunden und die Generalstaatsanwaltschaft Karlsruhe hälte das für normal.

    Immerhin gab es einen Informationsschritt: Das Verwaltungsgericht wollte mir um keinen Preis verraten, wer eigentlich den Kostenantrag geprüft und genehmigt hatte. Die Generalstaatsanwaltschaft verriet es mir: Es war der Vorsitzende Dr. Roth selbst. Man habe dies telefonisch in Erfahrung gebracht. Und auch das ist schon wieder faul. Im Falle einer Straftat wäre der Vorsitzende Dr. Roth nämlich mindestens Zeuge, möglicherweise sogar Mittäter gewesen. Seit wann befragen Staatsanwaltschaften Zeugen und potentielle Mittäter telefonisch?

    Zur Frage der Falschaussage bezog sich die Generalstaatsanwaltschaft einfach auf die Begründung der Staatsanwaltschaft. Die aber hatte das ja nicht begründet. Die beiden Staatsanwaltschaften wollten auf Teufel komm raus dieses Sachverständigengutachten trotz hanebüchener Fehler nicht in Frage stellen.

    Ergänzend meinte die Generalstaatsanwaltschaft, daß es keine belastbaren Anhaltspunkte dafür gäbe, daß Vinck bewußt ein falsches Gutachten erstellt habe (womit sie indirekt einräumte, daß das Gutachten durchaus falsch war, nur eben vielleicht aufgrund Unfähigkeit Vincks). Was nicht stimmt. Denn erstens war sich Vinck ja bewußt, daß er die Papers und die Diss nicht gelesen hatte. Zweitens muß man das rechtlich nicht. Es genügt, wenn man billigend in Kauf nimmt, daß die Aussage falsch ist, und dazu reicht das Bewußtsein, daß man es nicht richtig überprüft hat, auch wenn man die Aussage selbst für richtig hält.

    Aber in Karlsruhe gelten solche Sachverständigenaussagen als normal. Da kann man sich jetzt hübsch seinen Reim drauf machen, welche Art von Gutachten die Staatsanwaltschaft für ihre eigenen Zwecke so einholt und gebraucht. Wenn die sowas für normal halten, dann dürften die wohl alle so aussehen.

Gnade dem, der in die Fänge dieser Staatsanwaltschaft gerät, und gegen den sie mit ebensolchen Rechtsauffassungen, solcher Schlamperei und solchen Sachverständigengutachten vorgehen.

Ich habe keinen Zweifel mehr daran, daß die Einstellungen bzw. Nichteröffnungen von Strafverfahren in Karlsruhe extrem politisch motiviert sind und den Wünschen oder Anweisungen der CDU-Landesregierung folgt. Sollte es bei der Eröffnung von Strafverfahren etwa anders sein?

So, liebe Leute, nun bildet Euch mal eine Meinung über die Staatsanwaltschaft Karlsruhe. Zeitung zu lesen ist übrigens auch kein Fehler.

Ein Kommentar (RSS-Feed)

[…] der vielen Ermittlungsdetails, die an die Presse weitergegeben werden. Hier gibt es noch einige pikante Details zu dieser Staatsanwaltschaft und ihrer politischen Tendenz, deren Wahrheitsgehalt ich natürlich […]